- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
- Dritter Teil: DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
- FÜNFTER TEIL: DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION
- SECHSTER TEIL: INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
- TITEL I: VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
- KAPITEL 1: DIE ORGANE
- ABSCHNITT 5: DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION
Art 280 AEUV
(ex-Artikel 244 EGV)
Die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union sind gemäß Artikel 299 vollstreckbar.